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BFSG 2025: Was kleine Unternehmen jetzt wissen müssen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier erfahren Sie verständlich, wer betroffen ist, was die Ausnahme für Kleinstunternehmen bedeutet und wie Sie ohne Hektik auf der sicheren Seite landen.

Recht

„Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?" — diese Frage höre ich seit Anfang 2025 immer öfter. Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, was Sie anbieten. Die etwas längere Antwort ist dieser Artikel. Ich erkläre das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) so, dass Sie als Inhaberin oder Inhaber eines kleinen Unternehmens ohne Juristen-Deutsch verstehen, was auf Sie zukommt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine, verständliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr konkretes Angebot gilt, klären Sie im Zweifel mit einer auf Digitalrecht spezialisierten Kanzlei.

Was ist das BFSG überhaupt?

BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt eine EU-Richtlinie (den European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Das Ziel: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollen für alle Menschen nutzbar sein — auch für die rund zehn Prozent der Bevölkerung mit einer Behinderung, etwa Sehbeeinträchtigungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Besonderheiten. Weil es auf einer EU-Richtlinie beruht, gelten in anderen EU-Ländern vergleichbare Regeln.

Bisher betraf gesetzliche Barrierefreiheit im Wesentlichen öffentliche Stellen. Das BFSG erweitert den Kreis erstmals deutlich in die private Wirtschaft hinein — und genau das macht es für viele kleine Unternehmen relevant.

Seit wann gilt es?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Dieser Stichtag steht seit Jahren fest; eine pauschale Schonfrist für Bestandsangebote gibt es nicht. Wer betroffen ist, muss seither liefern — auch bestehende Websites und Shops sind nicht automatisch ausgenommen.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz zielt auf Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Für die meisten Website-Betreiber sind vor allem die digitalen Dienstleistungen entscheidend. Typische Beispiele:

  • Online-Shops und E-Commerce — sobald Verbraucher online kaufen können
  • Buchungs- und Reservierungssysteme im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking)
  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderung (z. B. Fahrkarten, Apps, Buchungsportale)
  • E-Books und elektronische Lesesysteme

Eine rein informierende Visitenkarten-Website ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht direkt unter das BFSG. Sobald aber ein Vertragsabschluss online möglich ist — der berühmte „Jetzt kaufen"- oder „Termin buchen"-Button — sollten Sie genauer hinschauen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für viele kleine Betriebe gibt es eine wichtige Entlastung. Bei Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer beide Schwellen unterschreitet:

  • weniger als 10 Beschäftigte und
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (bzw. Jahresbilanzsumme)

Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer also als kleiner Dienstleister mit wenigen Mitarbeitenden unter diesen Grenzen bleibt, ist bei den erfassten Dienstleistungen von den BFSG-Pflichten ausgenommen.

Aber Achtung — der entscheidende Haken: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer also physische oder digitale Produkte in den Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme berufen. Und die Abgrenzung, ob Ihr Angebot rechtlich eine „Dienstleistung" oder ein „Produkt" ist, ist nicht immer offensichtlich. Im Zweifel gilt: lieber einmal rechtlich prüfen lassen, als sich auf eine Ausnahme verlassen, die gar nicht greift.

Was konkret zu tun ist: WCAG 2.1 AA als Maßstab

Wenn Sie betroffen sind, ist der praktische Maßstab für eine barrierefreie Website die Richtlinie WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA (Web Content Accessibility Guidelines). Das klingt technisch, lässt sich aber in handfeste Punkte übersetzen:

  • Tastaturbedienung: Jede Funktion lässt sich ohne Maus allein über die Tastatur erreichen und auslösen.
  • Ausreichende Kontraste: Text hebt sich klar vom Hintergrund ab und bleibt auch für Menschen mit Sehschwäche lesbar.
  • Alternativtexte: Bilder bekommen eine sinnvolle Beschreibung, damit Screenreader sie vorlesen können.
  • Klare Formularlabels: Jedes Eingabefeld ist eindeutig beschriftet, Fehler werden verständlich erklärt.
  • Sichtbarer Fokus: Beim Navigieren per Tastatur ist immer erkennbar, wo man sich gerade befindet.
  • Semantisches HTML: Überschriften, Listen und Bereiche sind sauber strukturiert, sodass Hilfstechnik die Seite richtig vorlesen kann.

Hinzu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit: Betroffene Anbieter müssen verständlich dokumentieren, wie die Anforderungen erfüllt werden und wie Nutzer Barrieren melden können. Eine ausführliche, praxisnahe Aufschlüsselung dieser Punkte finden Sie auf meiner Seite zur barrierefreien Website nach BFSG und im Überblick zur Barrierefreiheit.

Ein praktischer Einstieg ohne Hektik

Der wichtigste Rat zuerst: Geraten Sie nicht in Panik, aber schieben Sie das Thema auch nicht auf die lange Bank. Ein pragmatischer Weg sieht so aus:

  • Jetzt prüfen: Klären Sie ehrlich, ob Ihr Angebot überhaupt unter das BFSG fällt — und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.
  • Früh mitdenken: Steht ohnehin ein Relaunch an, ist das der ideale Moment. Barrierefreiheit nachträglich aufzusetzen ist teurer, als sie von Anfang an einzuplanen.
  • Gleich richtig bauen: Bei neuen Projekten kostet sauberes, barrierefreies Bauen kaum Mehraufwand, wenn es von Beginn an mitgedacht wird.

Genau so arbeite ich: Barrierefreiheit und Webdesign aus Kiel sind bei mir kein teures Extra, sondern von Anfang an Teil jeder Seite — gemeinsam mit Datenschutz nach DSGVO.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Selbst wenn Sie unter die Ausnahme fallen und rechtlich nichts müssen: Eine barrierefreie Website ist fast immer die bessere Website. Drei Gründe:

  • Mehr Reichweite: Sie schließen niemanden aus — auch ältere Menschen und Nutzer mit temporären Einschränkungen erreichen Sie zuverlässig.
  • Besseres SEO: Sauberes, semantisches HTML, gute Struktur und beschreibende Texte sind genau das, was auch Suchmaschinen belohnen.
  • Bessere Bedienbarkeit für alle: Klare Kontraste, verständliche Formulare und logische Navigation machen die Seite für jeden angenehmer.

Anders gesagt: Barrierefreiheit ist keine lästige Pflicht, sondern solides Handwerk. Sie zahlt sich aus — ob das Gesetz sie nun verlangt oder nicht.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?
Ja. Es gibt keine generelle Ausnahme für Bestandsangebote. Wenn Ihr Angebot unter das BFSG fällt, gelten die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025 auch für eine schon bestehende Website oder einen laufenden Shop.
Ich habe nur eine einfache Info-Seite ohne Shop — bin ich betroffen?
In der Regel nicht direkt. Das BFSG zielt auf bestimmte Dienstleistungen und Produkte für Verbraucher — etwa Online-Verkauf oder Buchung. Eine reine Informations-Website ohne solche Funktionen fällt meist nicht darunter. Trotzdem lohnt sich Barrierefreiheit auch hier wegen Reichweite und SEO.
Wir sind ein Kleinstunternehmen — sind wir komplett raus?
Nur bei Dienstleistungen. Die Ausnahme (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz) befreit Sie von den Pflichten für erfasste Dienstleistungen — nicht aber, wenn Sie betroffene Produkte anbieten. Wie Ihr Angebot rechtlich einzuordnen ist, sollten Sie im Zweifel prüfen lassen.

Unsicher, ob das BFSG Sie betrifft?

Im kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation ehrlich ein und klären, wie eine barrierefreie Lösung für Sie aussehen kann — direkt mit der Person, die sie baut.